Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter und die Reinhaltung der öffentlichen Straßen
Hauseigentümer oder Mieter haben die Pflicht, den Zugang zu ihrem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Das beinhaltet auch das Räumen und Streuen angrenzender öffentlicher Gehwege.
Bei einseitigem Gehweg werden die Sicherungsarbeiten wie folgt geregelt:
- Vorder- und Hinterlieger auf der Gehwegseite haben in Jahren mit gerader Jahreszahl und
- Vorder- und Hinterlieger auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite haben in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Sicherungsarbeiten zu erfüllen.
Die komplette Satzung finden Sie hier.
Öffnungszeiten:
Termine nur nach Vereinbarung.
Mo. / Mi. / Fr.: 8:00 - 12:00 Uhr
Di. / Do: 8:00 - 12.00 & 13:30 - 17:00 Uhr
Kanzlei Otzing:
Tel.: 09931 890090
Di: 14:00 - 18:30 Uhr
Do: 8:00 - 11:00 Uhr
Tel.: 09937 9505-0
Fax: 09937 9505-50
Anschrift:
Verwaltungsgemeinschaft Oberpöring
Niederpöring 23 (Schloss)
94562 Oberpöring