Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter und die Reinhaltung der öffentlichen Straßen

Hauseigentümer oder Mieter haben die Pflicht, den Zugang zu ihrem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Das beinhaltet auch das Räumen und Streuen angrenzender öffentlicher Gehwege.

Bei einseitigem Gehweg werden die Sicherungsarbeiten wie folgt geregelt:

- Vorder- und Hinterlieger auf der Gehwegseite haben in Jahren mit gerader Jahreszahl und

- Vorder- und Hinterlieger auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite haben in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Sicherungsarbeiten zu erfüllen.

Die komplette Satzung finden Sie hier.

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